Articles of Association: OLPC-ch

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The following article is in german, you can try the translation bar above:

Version delivered on Jun 13. by Benedikt Trefzer (member of the board)


Statuten des Fördervereins OLPC-ch

I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen OLPC-ch besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Art. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Bern. Art. 3 Der Verein OLPC-ch bezweckt die Förderung und Unterstützung der vom MIT (Massachuasts Institute of Technology) initiierte Bewegung OLPC "One Laptop per Child"OLPC "One Laptop per Child" in der Schweiz und auf der ganzen Welt.

Der Verein OLPC-ch bezweckt die Förderung und Unterstützung des Konzeptes OLPC „One Laptop per Child“ in der Schweiz und auf der ganzen Welt. Im Sinne der vom MIT (Massachusets Institute of Technology) initierten Bewegung sollen Kinder weltweit die Möglichkeit erhalten, zu Entdecken, sich selbst Auszudrücken und zu Lernen.

To provide children around the world with new opportunities to explore, experiment and express themselves.

um auf diese Weise allen Kindern auf dieser Welt zu einer guten und nachhaltigen Bildung zu verhelfen.

Zweck des Vereins ist es, die vom MIT (Massachuasts Institute of Technology) initiierte Bewegung OLPC "One Laptop Per Child" in der Schweiz und auf der ganzen Welt zu unterstützen, um so allen Kinder auf dieser Welt zu einer guten Bildung zu verhelfen.

II. Mitgliedschaft Art. 4 Mitglieder des Fördervereis OLPC-ch können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Mitglieder welche sich in besonderer Weise um den Verein oder die Ziele des Vereis verdient gemacht haben können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung ernannt. Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1. Austritt 2. Ausschluss 3. Todesfall oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres bleibt im Besitz des Vereins. Eine anteilsmässige Rückerstattung ist ausgeschlossen. Ein Mitglied, welches die Interessen des Vereins schädigt oder den Mitgliederbeitrag nicht fristgerecht bezahlt kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossenen Mitglied kann einen schriftlichen Rekurs zuhanden der Vereinsversamlung verfassen. In diesem Falle entscheidet die Vereinsversammlung endgültig über den Ausschluss. III. Organisation des Vereins Art. 6 Die Organe des Vereins sind: 1. die Vereinsversammlung 2. der Vorstand 3. die Revisoren IV. Vereinsversammlung Art. 7 Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt. Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens zwei Wochen im voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten. Art. 8 Der Vorstand kann eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen, wenn es die Umstände erfordern Wenn ein Fünftel der Mitglieder durch eine schriftliche Eingabe die Einberufung einer Hauptversammlung verlangt, muss sie vom Vorstand innert 2 Monaten vom Eingang des Antrages hinweg durchgeführt werden. Art 9 Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind folgende: 1. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisoren 2. Entlastung des Vorstandes und der Revisoren 3. Festsetzung des Jahresbudgets und der Mitgliederbeiträge 4. Wahl der Vorstandsmitglieder 5. Wahl der Revisoren 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern 7. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder 8. Änderung der Statuten 9. Auflösung des Vereins Art. 10 Beschlüsse an der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder sowie die gewählten Vorstandsmitglieder. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Jedes Mitglied hat eine Stimme V. Vorstand Art. 11 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selbst. Art. 12 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. Präsident 2. Vizepräsident 3. Aktuar 4. Kassier 5. Beisitzer Ämterkumulation ist zulässig. Art. 13 Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere: 1. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen. 2. Ausarbeiten von Anträgen zuhanden der Vereinsversammlung. 3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 4. Führung der Geschäfte des Vereins. 5. Führung der Hauptbuchhaltung des Vereins und Verwaltetung des Vereinsvermögen. Art 14 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die Vorstandsmitglieder sind zu zweit zeichnungsberechtigt in allen Belangen des Vereins. V. Revisoren Art. 15 Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht. Sie stellen der Vereinsversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand. Art. 16 Die Vereinsversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Revisor sein. Vereinsvermögen Art. 17 Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen sowie aus Einkünften von Dienstleistungen gegenüber Dritten. Art. 18 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 19 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. VI. Statutenänderungen und Auflösung Art. 20 Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Art 21 Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich davon müssen zwei Drittel der Vereinsauflösung zustimmen. Falls nicht genügend Stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Art. 22 Im Falle der Auflösung des Vereins wird der Liquidationserlös im Sinne des Vereinszwecks einer Drittorganisation übergeben. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.


Bern, 25. Juni 2008